Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wortmann Tennis- u. Sportanlagenservice

Unsere Geschäftsbedingungen

1. Auftragserteilung
Eine Auftragserteilung wird erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung wirksam.

2. Terminplanung
Die von uns genannten Fertigstellungs- u. Liefertermine gelten nur annähernd. Wir bemühen uns, Ihre Terminwünsche einzuhalten. Für Verzögerungen von Fertigungs- u. Lieferterminen auf Grund höherer Gewalt, Witterungsbedingungen, Ausfall von Transportraum oder Störungen bei Produzenten und Zulieferern, etc., können wir jedoch keine Haftung übernehmen.

3. Lieferung
Jede Lieferung erfolgt auf Gefahr des Empfängers. Die Anlieferung des Tennissandes oder anderer Materialien „frei Baustelle“ erfordert eine einwandfreie Zugänglichkeit der Abladestelle für Lastzüge oder Sattelkraftfahrzeuge. Falls andere Fahrzeuge eingesetzt werden müssen, trägt der Auftraggeber etwaige Mehrkosten. Aus beladungstechnischen Gründen kann die Lieferung einer losen Tennissandmenge auf exakt volle Tonnen genau nicht immer möglich sein. Der Tennissand muss in unmittelbarer Nähe der Verwendungs-stelle abgeladen und gelagert werden können. Auch die Wege und Zugänge zu den einzelnen Tennisplätzen selbst müssen eine Beschaffenheit und eine Breite von mindestens 1,10 m aufweisen, damit sie mit den üblichen Motorwalzen, Karren und Kleingeräten befahren werden können. Ein dafür erforderliches Öffnen der Platzumzäunung geschieht auf Kosten des Auftraggebers. Die Funktionsfähigkeit von Wasserzapfstellen auf den Tennisplätzen sollte durch den Auftraggeber vorsorglich sichergestellt sein. Verzögerungen und Kosten wegen etwaiger Defekte verantwortet der Auftraggeber, er trägt auch die für die Auftragsdurchführung notwendigen Wasserkosten.

4. Gewährleistung und Haftung
Jede Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort zu prüfen. Nach Feststellung von Mängeln sind diese sofort bei uns schriftlich anzuzeigen. Eine Haftung für Schäden, die auf unsachgemäße Lagerung oder Verwendung und Abnutzung zurückzuführen sind, kann nicht übernommen werden. Bei Vorliegen eines Mangels sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Minderung des Preises, Nachbesserung, Wandlung des Vertrages oder Lieferung mangelfreier Ware gegen Rückgabe der gelieferten Ware vorzunehmen. In diesen Fällen hat uns der Auftraggeber in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit zur Durchführung einer Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu geben. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns, eines unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs-gehilfen. Ein Anspruch ist in diesen Fällen auch nicht ausgeschlossen beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder beim arglistigen Verschweigen von Fehlern. Ergänzend gilt jedoch, dass zugesicherte Eigenschaften als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen sind. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich nur die Notwendigkeit für das Erzeugniss, begründet aber, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, keine Zusicherung durch uns.

5. Abnahme von Leistungen
Alle ausgeführten Arbeiten, z. B. die Frühjahrsinstandsetzung, Grundüberholung oder Teil-Grundüberholung von Tennisplätzen, etwaige Zusatz- sowie sonstige Leistungen werden mittels eines schriftlichen Abnahmeprotokolls durch Gegenzeichnung einer vom Auftraggeber gestellten Person am Ort der Leistungserbringung bestätigt. Sollte aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, keine Abnahme der ausgeführten Arbeiten stattfinden können, trägt er die Kosten eines kurzfristigen Ersatztermins. Kann uns ein zumutbarer Ersatztermin seitens des Auftraggebers nicht innerhalb von 5 Tagen ermöglicht werden, gelten die Arbeiten als bestätigt und abgenommen. Dies gilt in jedem Fall auch bei Inbetriebnahme bearbeiteter Flächen sowie Verwendung und Gebrauch gelieferter Materialien.

6. Zahlungsbedingungen
Die Erstellung unserer Rechnungen erfolgt auf der Basis von Angebot, Auftrag und Abnahmeprotokoll unter Ausweisung der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eine Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer nach Auftragsannahme erhöht entsprechend den vereinbarten Gesamtpreis. Fälligkeit sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug. Änderungen bedürfen schriftlicher Vereinbarungen.

7. Salvatorische Klausel
Sollte eine der getroffenen Vereinbarungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder aus einem anderen Grunde ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine ähnliche, dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarungen entsprechende, gültige Bestimmung zu ersetzen.